In einer aktuellen Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass ein fremdhändiges Testament ungültig ist, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt, ohne einen Zusammenhang mit der vorstehenden Urkunde zu schaffen, reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.

Der Sachverhalt: Die im Alter von 67 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ eine Tochter. In ihrem Testament hatte sie eine Freundin zur Alleinerbin bestimmt und ihre Tochter auf den Pflichtteil gesetzt. Die Erblasserin befand sich während des Testiervorgangs nach einer Sepsis mit akutem Nierenversagen und einer linksseitigen Hemiplegie im Krankenhaus. Anhaltspunkte für geistige oder psychische Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen.

Testament wurde in der Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet – Testamentszeugen waren ua. Mitarbeiterinnen der Kanzlei

Das vorbereitete, auf dem Computer vorgeschriebene Testament umfasste zwei (lose) Blätter. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blatts. Unter dem Text waren punktierte Zeilen für das Einsetzen des Datums, den handschriftlichen Zusatz „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und die Unterschrift der Erblasserin vorbereitet. Auf dem zweiten Blatt waren ebensolche Zeilen für die Unterschriften der Testamentszeugen vorgedruckt. Zuerst unterschrieb die Erblasserin das Testament. Im Anschluss daran unterschrieb jede der drei Zeuginnen mit Anführung ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse sowie mit dem Zusatz „als Testamentszeugin“ auf dem zweiten Blatt.

Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an zwingende Formvorschriften gebunden. Die Zeugen hätten auf dem Blatt des Testaments unterschreiben müssen.

Die gesetzlichen Formvorschriften sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, sodass er sie mit Überlegung trifft, andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig.

Für die Unterschrift kommt jede Stelle auf der Urkunde in Frage

Befindet sich – wie im vorliegenden Fall – der Text auf einem einzigen Blatt Papier, ist dieses Blatt die Urkunde, auf der die Zeugen unterschreiben müssen. Für die Unterschrift kommt jede Stelle auf der Urkunde in Frage, somit auch die (unbeschriebene) Außenseite. Denn die Unterschrift bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, den die Zeugen ja nicht kennen müssen. Ihr Zweck liegt vielmehr in der Beurkundung der Identität des Schriftstücks, womit Unterschiebungen vorgebeugt werden sollen.

In gegenständlichem Fall unterschrieben die Zeugen auf einem losen Blatt, das später mittels einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde zusammengefügt wurde. Nach der Entscheidung des OGH, hätte die Unterschrift der Zeugen samt dem auf diese Eigenschaft hinweisenden Zusatz auf dem ersten Blatt, also „auf der Urkunde selbst“, erfolgen müssen, wofür ausreichend Platz zur Verfügung gestanden wäre. Der OGH erklärte das Testament für ungültig.

OGH 2 Ob 192/17 z, 26.06.2018

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