Nacheheliche Zuweisung eines Katers

OGH |1 Ob 254/22t|27.01.2023

Nach einer Ehescheidung ist das eheliche Vermögen aufzuteilen. Während bei Haustieren, die von einem Teil in die Ehe eingebracht wurden oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen (wie etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde), eine klare Zuweisung zu einem Teil möglich ist, stellt sich die Frage, was mit Haustieren passiert, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden.

Grundsätzlich sind Haustiere für die Aufteilung wie eine Sache zu behandeln und unterliegen dementsprechend der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben für die nacheheliche Zuweisung von Haustieren. Aus § 83 Abs 1 EheG ergibt sich jedoch eine Aufteilung nach Billigkeit. Dabei ist vor allem auf das Gewicht und den Umfang der Beiträge der Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft abzustellen. Dass sich dies bei Haustieren als äußerst schwierig herausstellen wird, hat auch der OGH in seiner Entscheidung hervorgehoben. Dem Grundsatz der Billigkeit wird in solchen Fällen am meisten dadurch entsprochen, dass auf die stärkere emotionale Beziehung der Gatten zum Haustier abgestellt wird. Dabei spielt vor allem die Sorge für das Haustier besondere Berücksichtigung.

Aus Gründen des Tierschutzes kann jedoch von einer Zuteilung an jenen Ehegatten, der die stärkere Bindung zum Tier hat, abgesehen werden. Die Kriterien des Tierschutzes stellen dabei auf erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten der Haltung sowie das Wohlbefinden und die Bedürfnisse des Tieres ab. Bei Katzen wird vor allem auf die Versorgung, Beschäftigungs- und Rückzugsmöglichkeiten sowie die Sauberkeit der Räume, in denen eine Katze gehalten wird, abgestellt.

Zusammengefasst kommt es somit bei der Aufteilung von Haustieren nach einer Ehescheidung entscheidend auf die Feststellung zur intensiveren emotionalen Beziehung eines Ehegatten zum Haustier an. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.