Mehr als 52.000 Wintersportler landen Jahr für Jahr in Spitälern, das sind rund 345 Verletzte pro Tag in der Wintersaison. Dabei sind nur 6 von 100 aller Pistenportunfälle Zusammenstöße mit anderen Pistenbenützern, 94 von 100 sind Alleinunfälle. Die größten Risikofaktoren darunter sind zu hohe Geschwindigkeiten und die damit verbundene Selbstüberschätzung, sowie Übermüdung, mangelnde Konzentration und Kraftlosigkeit.

Ursachen für Skiunfall

Haftungsgrundlage bei einem Skiunfall kann entweder ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines anderen Pistenbenützers oder eine mangelhafte Pistensicherung des Lift- und Pistenbetreibers sein. Ein Skiunfall kann somit durch eine Kollision mit einem anderen Pistenbenützer (Skifahrer, Snowboarder, Rodler etc.), einem Pistengerät, einer Lifteinrichtung oder sonst einem Hindernis verursacht werden.

Der Lift- und Pistenbetreiber hat atypische Gefahren, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann und solche die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann, zu sichern.

Was ist zu tun, wenn man zu einem Unfall auf einer Skipiste kommt?

Zuerst ist die Unfallstelle abzusichern, um andere Skifahrer zu warnen und etwaige Verletzte zu schützen. Anschließend sollte Erste Hilfe geleistet sowie die Pistenrettung alarmiert werden. In weiterer Folge ist auch wichtig, dass alle Personen – sowohl jene am Unfall direkt Beteiligten, als auch alle Zeugen – ihre Personalien bekannt geben bzw. austauschen. Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben (FIS-Regel Nr. 10).

Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht erreicht werden können, ist generell der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig. Wir empfehlen daher dringend, ein Protokoll des Unfallablaufs samt Skizze (Abstände einzeichnen, evtl. mit Skilängen messen) und Lichtbilder der Unfallstelle und Umgebung anzufertigen sowie Schäden und Verletzungen zu dokumentieren. Wenn ein Unfallbeteiligter verletzt wurde, ist jedenfalls neben der Rettung auch die Polizei zu verständigen.

Bei Flucht des Unfallgegners sollte eine Personenbeschreibung erstellt und an die Polizei übergeben werden.Vor Unterfertigung eines Polizeiprotokolls lesen Sie dieses zweimal genau durch und ersuchen dringend um Richtigstellung allfälliger Ungenauigkeiten, andernfalls sollten Sie keine Unterschrift leisten. Anschließend übergeben Sie sämtliche Unterlagen unverzüglich Ihrem Rechtsanwalt.

Schadenersatz

Skiunfälle haben oft sehr schwere Verletzungen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur Folge. Als Schadenersatz kommen insbesondere Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung etc. in Frage.

Neben dem Ausmaß der schuldhaft bzw sorglos herbeigeführten Gefahr, der Bedeutung der übertretenen Verhaltensregel und dem Verschuldensgrad ist für die Schadensteilung bedeutsam, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat.

Auch nicht deliktsfähige Kinder unter 14 Jahren können für Skiunfälle verantwortlich sein und zum Schadenersatz verurteilt werden. Laut der ständigen Rechtsprechung ist auch Kindern die Einhaltung der FIS-Regeln zumutbar. Ein Kind kann jedoch nur dann haftbar gemacht werden, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Für diesen Fall hat diese auch für den gesamten Schaden aufzukommen. Vom Gesetzgeber wird gemäß § 1310 ABGB eine bestehende Haftpflichtdeckung als Vermögen anerkannt. Im Rahmen der Beweissicherung ist daher unbedingt das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung zu prüfen.

Verhaltensregeln (FIS-Regeln und Pistenordnungsentwurf)

Die Haftung eines Pistenbenützers gegenüber einem anderen Pistenbenützer besteht dann, wenn zu den unvermeidbaren Risken des Skifahrens noch weitere schuldhafte Verhaltensweisen hinzutreten. In Österreich gibt es kein Skipistengesetz ö.ä. Von den österreichischen Gerichten werden aber die FIS-Regeln und auch die POE-Regeln (Pistenordnungsentwurf) als Beurteilungsmaßstab für die Ermittlung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit herangezogen.

Bei der Frage, wer von den Beteiligten die Schuld am Skiunfall trägt, kommt den FIS-Regeln sowie dem Pistenordnungsentwurf große Bedeutung zu.

FIS-Regeln

1. Rücksicht auf die anderen.
Jeder Skifahrer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
(Unter der Bezeichnung „Ski“ werden sowohl Ski als auch alle skiähnlichen Gleitgeräte auf Schnee, wie Big Foot, Short Carver, Snowboard, Snow Bike u.ä. verstanden.)

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise.
Jeder Skifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur.
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.

4. Überholen.
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren.
Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfährt oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten.
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

7. Aufstieg und Abfahrt.
Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrtsstrecke benutzen.

8. Beachten der Zeichen.
Jeder Skifahrer muss die Markierungen und die Signale beachten.

9. Verhalten bei Unfällen.
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht.
Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Unsere Tätigkeiten

Wir korrespondieren vorerst außergerichtlich mit der Versicherung Ihres Unfallgegners oder der Liftgesellschaft, um Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung, vertreten wir Sie kompetent im Zivilprozess als auch im Strafverfahren, in welchem Sie noch vor einem Zivilprozess als Opfer (Privatbeteiligter) Ihre Schadenersatzansprüche ohne Risiko anmelden können.

Gleichermaßen beraten und vertreten wir Unfallverursacher vor den Zivil- und Strafgerichten zur Abwehr unberechtigter Forderungen.

Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie einen Termin bei dem auf Sportrecht spezialisiertem Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!