Die großen Schneemengen der letzten Tage bringen nicht nur Gefahren auf den Pisten, sondern besonders auf den Verkehrsflächen mit sich. Haus- und Grundstückseigentümer müssen selbst dafür sorgen, dass Dächer und Gehwege von Schnee und somit auch von Gefahr befreit sind. Ein unzureichender Winterdienst kann weite Haftungsfolgen für Hauseigentümer und Mieter haben.

Wer muss wo schaufeln und streuen?

Insbesondere in § 93 StVO wird die Räumpflicht von Grundstückseigentümern detailliert geregelt. Demnach sind Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen (§ 93 StVO).

Diese Verpflichtung trifft die Grundeigentümer jener Grundstücke, die an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzen, sofern dieser nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten (OGH 2Ob156/05p).

Wann ist zu räumen und zu streuen?

Gehsteige und Gehwege sind in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Bei andauerndem Schneefall oder Eisbildung reicht aber eine einmalige Räumung nicht aus. Vielmehr muss kontinuierlich den ganzen Tag über geräumt und gestreut werden; eine ununterbrochene Schneeräumung ist aber selbst bei andauerndem Schneefall nicht zumutbar.

Räumung von Hausdächern

Die Räumpflicht betrifft einerseits Gehwege/Gehsteige und Straßenränder, andererseits auch Eisbildungen und Schneemengen auf dem Hausdach. Hauseigentümer haben dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Gesetzlich ist nicht genau geregelt, ab welchen Schneemengen man zu einer Räumung des Dachs verpflichtet ist. Eine derartige Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn die Schneemengen so groß sind, dass sie eine potentielle Gefahr für vorbeigehende Personen und Fahrzeuge darstellen. Das Aufstellen von Warnstangen ist zwar sinnvoll, befreit den Eigentümer aber nicht von seiner Haftung. Dieser ist nach wie vor dazu verpflichtet, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen und allenfalls die Dachlawinen zu entfernen (OGH 7 Ob 591/83).

Wer haftet im Schadensfall?

Generell haftet der Liegenschaftseigentümer. Gibt es mehrere Liegenschaftseigentümer, so haften diese gemeinsam. Bei Wohnungseigentumsanlagen (Mehrparteienhäuser) haftet die Eigentümergemeinschaft (OGH 5 Ob 261/08f).

Übertragung der Räum- und Streupflicht

Eine längere Abwesenheit z.B. wegen Urlaubs etc. ändert nichts an der Räumpflicht des Hauseigentümers. Der Liegenschaftseigentümer hat jedoch die Möglichkeit, die ihn treffende Räumpflichten gemäß § 93 StVO und damit auch die Haftung auf eine andere Person (Hausbesorger, Nachbar, Mieter etc.) zu übertragen. Überträgt der Liegenschaftseigentümer seine Pflichten auf einen Dritten, dann haftet gemäß § 93 Abs 5 StVO dieser Dritte und nicht mehr der Liegenschaftseigentümer.

Öffentliche Räumarbeiten durch Magistrats- oder Gemeindearbeiter stellen idR eine unverbindliche Arbeitsleistung dar, die eine Haftung der angrenzenden Grundstückseigentümer nicht beseitigt, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Abweichende Regelungen durch Verordnung

Zu beachten ist, dass die Schneeräum- und Streupflichten (z.B. Zeitraum, Ausmaß und Art der Maßnahmen) in jeder Gemeinde durch Verordnung abweichend geregelt sein können.

Vorgehensweise bei einem Unfall

Im Falle eines Unfalls wird empfohlen, nach der Erstversorgung einer allenfalls verletzten Person eine Beweissicherung durch die Anfertigung von Fotos von der Unfallstelle zu machen sowie die Daten aller Beteiligter (auch von Zeugen) festzuhalten. Aus Beweisgründen wird zudem dazu geraten, ein aktuelles Tagebuch über die durchgeführten Räumungs- und Streuarbeiten zu führen.

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