Am 1. Juli 2018 tritt das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft, womit die Rahmenbedingungen für Pauschalreisen neu geregelt werden.

Damit hat der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie RL (EU) 2302/2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit dem Pauschalreisegesetz in nationales Recht transferiert. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Bestimmungen zu Pauschalreisen, die vor allem im Konsumentenschutzgesetz (§§ 31b – 31f KSchG) geregelt waren, mit 30.6.2018 außer Kraft.

Dadurch werden auch zeitgemäße Entwicklungen berücksichtigt, wie der Umstand, dass Buchungen vielfach online unter Zuhilfenahme von Vermittlungsplattformen geschlossen werden. Mit Inkrafttreten des PRG mit 1.7.2018 gelten nun die Bestimmungen grundsätzlich für alle Reisenden, egal ob Konsumenten im Sinne des KSchG oder Geschäftsreisende, für ab diesem Zeitpunkt gebuchte Pauschalreisen.

Probleme bei der Durchführung der Reise – Gewährleistung und Schadenersatz

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, Reisende zu entschädigen, wenn Mängel in angebotenen Leistungen auftreten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art des Mangels ab und davon, in welchem Umfang der Urlaub dadurch beeinträchtigt wurde. Mängel sollten für Beweiszwecke unbedingt dokumentiert und dem Reiseveranstalter oder einem Vermittler (Reisebüro) umgehend mitgeteilt werden.

Der Reiseveranstalter hat Mängel umgehend zu beheben, sofern dies möglich ist.

Ist dies nicht der Fall, kann der Reisende Preisminderung verlangen. Im Falle des Verzugs des Veranstalters, können Reisende selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der dafür erforderlichen Auslagen vom Veranstalter verlangen. Der Reiseveranstalter muss für die vertragsgemäße Durchführung der Reise Sorge tragen. Bei erheblichen Mängeln, wenn die Abhilfemaßnahmen unzureichend und mit den ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist, kann vom Vertrag zurückgetreten und das bezahlte Entgelt zurückverlangt werden.

Trifft den Reiseveranstalter bzw. die Leistungsträger in Bezug auf die mangelhafte Erfüllung des Reisevertrages ein Verschulden, können neben den zuvor genannten Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche (z.B. entgangene Urlaubsfreuden) geltend gemacht werden.

Unterlagen

Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche behalten Sie jedenfalls sämtliche Unterlagen auf und übergeben Sie diese Ihrem Rechtsanwalt. Dies gilt insbesondere für Reisekatalog bzw. Prospekt, Reisevertrag, schriftliche Dokumentation über die Mängel, die bereits im Urlaub erstellt und nach Möglichkeit umgehend dem Reiseveranstalter übergeben werden sollten, Lichtbilder, die die Mängel zeigen, Namen und Daten von Personen, die als Zeugen infrage kommen etc.

Kostenloses Informationsgespräch

Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch bei Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!