Neben der Beratung und Vertretung in Arzthaftungsfragen, unterstützen wir unsere Mandanten auch bei der Errichtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten (Achtung: Neu seit 1.7.2018). 

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall vorweg abgelehnt, wenn sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.

Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden – verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung

Die verbindliche Patientenverfügung ist von Ärzten, Pflegebediensteten und Angehörigen zu befolgen, auch wenn die (abgelehnte) Behandlung medizinisch indiziert wäre. Eine Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn neben die allgemeinen Voraussetzungen (geistige Fähigkeit des Patienten im Errichtungszeitpunkt, kein Willensmangel etc.) besondere Anforderungen erfüllt sind:

  • Aufklärung durch Arzt: Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird.
  • Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenvertreter: Der Patient muss sich auch über die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung im Klaren sein.
  • Wirksamkeitsbegrenzung: Eine Patientenverfügung bleibt nur maximal fünf Jahre verbindlich.

Sind diesen strengen Anforderungen nicht erfüllt, kann eine Patientenverfügung auch bloß „beachtlich“ sein. Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer Person des Vertrauens bereits im Vorhinein für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eine Vollmacht zur Vornahme bestimmter Angelegenheiten erteilen. Für Unternehmer kann eine Vorsorgevollmacht wichtig sein, um nach einem Unfall oder einer schwerwiegenden Krankheit auch die Handlungsfähigkeit des Unternehmens aufrechtzuerhalten. Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich jederzeit formfrei widerrufen werden.

In der Vorsorgevollmacht werden die Angelegenheiten festgelegt, für die der Bevollmächtigte zuständig werden soll. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Es ist auch möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen.

Voraussetzungen

Für den Abschluss einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber aber noch selbst geschäftsfähig oder einsichts- und urteilfähig bzw. äußerungsfähig sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.

Formvorschriften für die Errichtung

Zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie Ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein und darüber hinaus gewisse Formvorschriften einhalten. Die Vorsorgevollmacht muss nach neuer Rechtslage höchstpersönlich und schriftlich errichtet werden.

Für bestimmte Fälle ist gesetzlich geregelt, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht bei einem Vertreter der Rechtsberufe (z.B. bei einem Rechtsanwalt) errichten lassen müssen, z.B. wenn Sie Eigentümer einer Liegenschaft sind, damit die Vorsorgevollmacht wirksam wird. Da in den meisten Fällen Vermögenswerte vorliegen, empfiehlt es sich, jedenfalls einen Rechtsanwalt für die Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht beizuziehen.

Die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss für ihre Wirksamkeit jedenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden. Wir erledigen diese Registrierung natürlich unkompliziert für Sie.

Die Informationsbroschüre der Österreichischen Rechtsanwälte zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

Unsere Leistungen

Um alle Eventualitäten zu berücksichtigen ist es anzuraten, bei der Formulierung der Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wir klären Sie über die rechtlichen Auswirkungen einer Patientenverfügung sowie einer Vorsorgevollmacht auf, sodass sämtliche Unklarheiten, Missverständnisse und Ungereimtheiten ausgeräumt werden.

Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch bei Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!