Tierhalter müssen ihre Hunde im freien Gelände grundsätzlich nicht anleinen. 

Hirtenhund gegen Pudel

Die beklagte Hundehalterin spazierte im September  2013 mit ihrem 10  Monate alten und noch verspielten französischen Hirtenhund der Rasse Briard zwischen zwei dörflichen Ortschaften in Oberösterreich und ließ ihn auf einer Wiese außerhalb des Ortsgebiets frei laufen. Der Kläger befand sich mit seinem Pudel neben einem angrenzenden Weg ca 200 m außerhalb des Ortsgebiets, als ihnen der Hund der Beklagten auf der Wiese entgegenlief, ohne sie zu attackieren oder zu berühren. Der Kläger fühlte sich bzw. seinen Pudel durch das Heranlaufen des anderen Hundes irritiert und versuchte, den vermeintlichen Angriff dadurch abzuwehren, dass er seinen Hund in die Höhe hob. Bei seinen Abwehrbewegungen und dem Hochheben des zappelnden Pudels verlor er das Gleichgewicht, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei. 

Der Hund der Beklagten hatte damals eine Schulterhöhe von etwa 60–70 cm und ein Gewicht von 25 kg, während der Pudel des Klägers ca 11 kg wog. Ihr Hund besuchte mit fünf Monaten die Welpenschule, bei der er auch die Welpenprüfung ablegte. 

Schadenersatzforderung des Pudel-Halters

Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm bisher entstandenen Schadens (Schmerzensgeld, Kosten für Haushaltsführung, Spesen) von 12.500  EUR  sowie die Haftung der Hundehalterin für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall. Der Kläger warf der Beklagten eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht ihres Hundes vor. Sie hätte ihren Hund aufgrund seines ungestümen Wesens und seiner Größe nicht ohne Leine auf einer öffentlichen Fläche herumlaufen lassen dürfen. 

Alle Instanzen wiesen Klagebegehren ab

Das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage des Verletzten ab und hat diese Rechtsansicht auch der Oberste Gerichtshof bestätigt.

Bei Spaziergängen im freien Gelände dürfen demnach Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei und nicht angeleint umherlaufen lassen.

Eine Haftung des Tierhalters kommt nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. Im Gelände ist nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen, wobei auch die Beherrschbarkeit des Tieres zu berücksichtigen ist.  

Wer aber einen Hund hat, der gerne zuschnappt, muss ihm einen Beißkorb verpassen. Auch ist einem Hundehalter zu empfehlen, seinen schweren, stürmischen Hund, der gerne andere Menschen anspringt, an die Leine zu nehmen.  

(OGH 20.02.2018, 4 Ob 20/18x)