Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung ausgesprochen, dass Tierhalter neben den Kosten für die Unterbringung eines entlaufenen Tieres im Tierheim auch die Tierarztkosten zu tragen haben. 

Nachdem einer Tierhalterin ihre Katze entlaufen war, wurde diese gefunden und in einem von der Stadt Wien beauftragten Tierheim untergebracht. Aus gesundheitlichen Gründen wurde die Katze an der veterinärmedizinischen Universität tierärztlich behandelt. Genau einen Monat später holte die Tierhalterin ihre Katze von der Betreuungseinrichtung ab und beglich die bis dahin bekannten Kosten für den Aufenthalt und den Transport des Tieres.

Magistrat verlangte Kosten für tierärztliche Betreuung

In weiterer Folge schrieb der Magistrat der Tierhalterin den Ersatz der Kosten für die veterinärmedizinische Betreuung ihrer entlaufenen Katze gemäß § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG) zur Zahlung vor. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Tierhalterin gab das Verwaltungsgericht Wien Folge und hob den Bescheid des Magistrat Wien auf. Begründend führte das Gericht aus, das Gesetz verpflichte den Tierhalter zur Tragung der Kosten (nur) für die Unterbringung seines entlaufenen Tieres, nicht jedoch für die tierärztliche Betreuung.

Verwaltungsgerichtshof kippt Entscheidung des Verwaltungsgerichtes

Der VwGH erkannte, dass gemäß § 30 TSchG  umfassende Maßnahmen der Vorsorge für u. a. entlaufene Tiere getroffen werden sollen. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung im Sinne des TSchG zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt.

Im Ergebnis kam der VwGH zum Schluss, dass die gesetzlich angeordnete Unterbringung entlaufener Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen ist, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Zu diesen zählen nach § 15 TSchG insbesondere die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes.

VwGH Ra 2017/02/0079, 18.05.2018