Grundlagen

Das Gesetz verbietet eigenmächtige Veränderungen und Eingriffe in fremden Besitz (§ 339 ABGB, § 454 ZPO). Gegenstand der Besitzstörung ist demnach die eigenmächtige Störung oder Entziehung des Besitzes.Das Besitzstörungsverfahren ist als besonders schnelles Verfahren ausgestaltet. Die Entscheidung erfolgt nicht mit Urteil sondern mit Endbeschluss. Bei Bedarf können auch sogenannte einstweilige Vorkehrungen (bspw. Einstellung der Arbeiten auf einer Baustelle des Nachbarn) erlassen werden. Grundsätzlich muss die Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des Störers eingebracht werden, wobei zu beachten ist, dass die Berechnung dieser 30-tägigen Frist von den jeweiligenLandesgerichten (in Besitzstörungssachen ist immer das zuständige Landesgericht die letzte Instanz) teils unterschiedlich berechnet wird. Achtung: Die Tage des Postlaufs werden mitgezählt!

Beispiele für Besitzstörungen sind:

  • Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges auf einem Privatparkplatz (der Kunde eines Supermarktes stellt sein Auto nicht auf dem ausgewiesenen Kundenparkplatz, sondern auf einem Privatparkplatz daneben ab; eine Person stellt sein Auto auf einem ausgewiesenen Kundenparkplatz ab, obwohl er nicht einkaufen geht etc.)
  • Werbeprospekte trotz Aufkleber mit Werbeverbot im Briefkasten
  • Der Vermieter betritt unbefugt die Wohnung seines Mieters
  • Der Ehegatte tauscht die Schlösser der Ehewohnung und hindert dadurch den anderen Ehepartner am Zutritt zur gemeinsamen Ehewohnung
  • Werbeflyer trotz Aufkleber an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges.

Besitzstörung an Parkplätzen

Wie kann man sich gegen ein fremdes Auto auf eigenem Grund wehren? Andersrum gefragt: Wann muss ein Lenker für das falsche Parken seines Autos zahlen?

Hauptanwendungsfall für Besitzstörungsklagen in der Praxis ist unerlaubtes Parken auf Privatparkplätzen und wird regelmäßig mit Besitzstörungsklagen oder zumindest deren kostenpflichtiger Androhung geahndet. Davon zu unterscheiden ist das falsche Abstellen eines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund, dass – im Gegensatz zur Besitzstörung – eine Verwaltungsübertretung darstellt und in der Regel lediglich mittels Organstrafmandat mit einer Strafe von ca. € 30,- geahndet wird.

Eine Besitzstörung liegt auch dann vor, wenn zwar ein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt ist, dadurch aber die Zu- und Abfahrt zu einem Privatparkplatz verstellt.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob man überhaupt nicht berechtigt ist, das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abzustellen oder ob man zwar berechtigt ist, jedoch die Bestimmungen der StVO oder die jeweilige Parkplatzordnung nicht einhält. Anwendungsfälle sind das Parken auf Behindertenparklätzen ohne entsprechenden Behindertenpass gemäß § 29b StVO, Parken auf für bestimmte Personen reservierte Parkplätze (Kunden, Geschäftsleitung, Patienten etc.), Parken in einer Kreuzung, Parken auf nicht dafür vorgesehenen Flächen(Wiese, Weg, Umkehrplatz) etc.

Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltes

Oft beauftragt der Besitzer einen Rechtsanwalt, der den Zulassungsbesitzer ermittelt und ihn innerhalb einer – der 30-tägigen Klagefrist schuldend – sehr kurzen Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert. Gleichzeitig wird vom Falschparker die Zahlung eines Betrages von mehreren Hundert Euro bestehend aus Anwaltshonorar, Kosten der Halterauskunft, Auslagen für die Beschäftigung von Sicherheitskräften (z.B. ÖWD), Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern und regelmäßig auch Schadenersatz (z.B. entgangener Gewinn durch ausgebliebene Kunden) verlangt.

Eine solches Abmahnschreiben ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert, um einerseits die Angelegenheit relativ kostengünstig einer außergerichtlichen Lösung zuzuführen, andererseits dem Besitzstörer zu ermöglichen, eine andere Person als unmittelbaren Störer bekanntzugeben, um dann in weiterer Folge die „richtige“ Person in Anspruch zu nehmen.

Gibt zudem der Besitzer dem Falschparker vor Einbringung der Klage keine Möglichkeit, die Ansprüche anzuerkennen, um so einen Gerichtsprozess zu vermeiden, wird er unter Umständen kostenersatzpflichtig. Nämlich dann, wenn der Beklagte (Besitzstörer) den Anspruch sofort im Rahmen der ersten Verhandlung anerkennt. Als Konsequenz muss der Kläger von Gesetzes wegen nicht nur die Kosten seiner Rechtsvertretung samt Gerichtsgebühr, sondern auch die Kosten der Gegenseite tragen.
Unterlassungserklärung

Tatsächlich gibt es einige Gründe, die eine Besitzstörung rechtfertigen können wie z.B. fehlende Eigenmacht, fehlende Wiederholungsgefahr, Schikane, Rechtsmissbrauch, minderintensive Eingriffe etc.

Liegen jedoch keine derartigen Umstände vor, ist es in der Regel günstig, fristgerecht die geforderte Unterlassungserklärung (oft auch Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) abzugeben und den (berechtigten) Betrag zu bezahlen. In vielen Fällen sind die geforderten Geldbeträge und Kosten unangemessen hoch.

Bevor aber eine solche verbindliche Erklärung abgegeben und eine Zahlung getätigt wird, sollte das Aufforderungsschreiben samt Unterlassungserklärung unbedingt von einem auf Besitzstörungssachen spezialisierten Anwalt geprüft werden.

Durch Unterfertigung einer Unterlassungserklärung erklärt man, die gegenständliche und jede weitere derartige Besitzstörung in Zukunft zu unterlassen und wird dadurch eine der Voraussetzungen für eine Besitzstörungsklage, nämlich die Wiederholungsgefahr, beseitigt. Werden nach Erhalt einer solchen Abmahnung lediglich die Kosten bezahlt, ohne aber die Unterlassungserklärung unterfertigt zu retournieren, besteht weiterhin die Gefahr, mittels Besitzstörungsklage in Anspruch genommen zu werden. Wird andersherum lediglich die Unterlassungserklärung abgegeben, ohne die (berechtigten) Kosten zu bezahlen, kann der Besitzer die ihm entstandenen Kosten (Rechtsanwaltshonorar, Halterauskunft, Kosten für Parkraumüberwachung und Anfertigung von Lichtbildern etc.) gerichtlich geltend machen.

Selbsthilfe durch Abschleppen

Wann muss ein Lenker dafür zahlen, dass sein falsch geparktes Auto von einem Privaten abgeschleppt worden ist?

Selbsthilfe zu üben ist nur unten sehr engen Voraussetzungen erlaubt. Selbsthilfe muss angemessen sein, etwa weil unwiederbringlicher Schaden droht, und gerichtliche Hilfe zu spät kommen würde (der Umstand allein, dass Verfahren vor den Gerichten Wochen und Monate dauern, wird nicht als ausreichende Begründung anerkannt). Eine bloß abstrakte Behinderung von Fahrzeugen ohne konkreten Fall reicht nicht aus. Auch wird ein Geschäft, das über viele Stellplätze verfügt, gegen einen Nichtkunden kaum Selbsthilfe üben können, wenn es nicht beweist, dass dadurch weniger Kunden kommen. Ein Schild, wonach kostenpflichtiges Abschleppen angedroht wird, hat lediglich abschreckende, jedoch keine rechtliche Wirkung.

Wird nun tatsächlich ein Fahrzeug auf einem fremden Parkplatz wegen Besitzstörung unzulässigerweise abgestellt, ist nichtsdestotrotz das Abschleppen in der Regel rechtswidrig. Es stellt nämlich in den meisten Fällen eine unerlaubte Selbsthilfemaßnahme gemäß §§ 19, 344 ABGB dar. Wegen ihrer Rechtswidrigkeit kann folglich eine unerlaubte Selbsthilfe selbst eine Besitzstörungshandlung darstellen.

Empfohlene Vorgehensweise

Um keine Fristen und Prozesshandlungen zu versäumen und dadurch Kostenfolgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, möglichst rasch einen auf Besitzstörungen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. In der Regel ist in jedem Stadium (also vor oder nach Einbringung der Klage) immer noch eine Streitbeilegung möglich.

Bevor sich ein Besitzstörer aber auf ein gerichtliches Verfahren einlässt, sollte jedenfalls der Sachverhalt, die Berechtigung der Klage sowie etwaige Einreden mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, da ansonsten die Gefahr besteht, im Falle des Unterliegens im Prozess deutlich höhere Kosten bezahlen zu müssen, als es durch eine außergerichtliche Einigung möglich gewesen wäre.

Für Besitzer von Parkplätzen, die in ihrem Besitz gestört werden, ist zu empfehlen, umgehend Beweise zu sichern durch die Dokumentation der Besitzstörung (Datum, Zeitpunkt, Dauer der Störung) samt Namen und Adressen von etwaigen Zeugen undAnfertigung von Lichtbildern mit Datums- und Uhrzeitstempel. Diese Unterlagen sind gut aufzubewahren und an Ihren Rechtsanwalt im Rahmen der Beratung zu übergeben.