Der Urlaub sollte die Zeit der Erholung und Entspannung sein. Ärgerlich nur, wenn die am Urlaubsort vorgefundene Realität nicht der Vorstellung entspricht, die durch die Hochglanzkataloge der Reisebüros oder Reiseveranstalters vermittelt wird. Ob Verspätung/Annullierung/Überbuchung Ihres Fluges, fehlender Balkon oder Meerblick, verschmutztes Hotelzimmer, Probleme mit dem Visum, stornierte Ausflüge – mit unserer Kompetenz unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ausgleichsansprüche.

Rechtsgrundlagen Reiserecht

Die reiserechtlichen Grundlagen sind in vielen internationalen (Luftverkehrsabkommen) und europäischen Normen (z.B. der Fluggastverordnung) sowie im nationalen Recht (Konsumentenschutzgesetz bzw. seit 1.7.2018 Pauschalreisegesetz) enthalten und stark durch die Spruchpraxis der nationalen und europäischen Gerichte geprägt, die in der Frankfurter Liste (deutsche Rechtsprechung zum Reiserecht) bzw. der Wiener Liste (österreichische Praxis) zusammengefasst wurde.

Reiserecht neu ab 1. Juli 2018

Am 1. Juli 2018 tritt das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft, womit die Rahmenbedingungen für Pauschalreisen neu geregelt werden. Dadurch werden auch zeitgemäße Entwicklungen berücksichtigt, wie der Umstand, dass Buchungen vielfach online unter Zuhilfenahme von Vermittlungsplattformen geschlossen werden. Bisher waren die rechtlichen Bestimmungen insbesondere im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt. Mit Inkrafttreten des PRG gelten nun die Bestimmungen grundsätzlich für alle Reisenden, egal ob Konsumenten im Sinne des KSchG oder Geschäftsreisende.

Probleme bei der Durchführung der Reise – Gewährleistung und Schadenersatz

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, Reisende zu entschädigen, wenn Mängel in angebotenen Leistungen auftreten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art des Mangels ab und davon, in welchem Umfang der Urlaub dadurch beeinträchtigt wurde. Mängel sollten für Beweiszwecke unbedingt dokumentiert und dem Reiseveranstalter oder einem Vermittler (Reisebüro) umgehend mitgeteilt werden. Der Reiseveranstalter hat Mängel umgehend zu beheben, sofern dies möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Reisende Preisminderung verlangen. Im Falle des Verzugs des Veranstalters, können Reisende selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der dafür erforderlichen Auslagen vom Veranstalter verlangen.

Der Reiseveranstalter muss für die vertragsgemäße Durchführung der Reise Sorge tragen.

Bei erheblichen Mängeln, wenn die Abhilfemaßnahmen unzureichend und mit den ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist, kann vom Vertrag zurückgetreten und das bezahlte Entgelt zurückverlangt werden. Trifft den Reiseveranstalter bzw. die Leistungsträger in Bezug auf die mangelhafte Erfüllung des Reisevertrages ein Verschulden, können neben den zuvor genannten Gewährleistungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche (z.B. entgangene Urlaubsfreuden) geltend gemacht werden.

Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Die EU hat mit der Verordnung 261/2004 die Rechte der Passagiere im Luftverkehr massiv gestärkt. Wenn Sie wegen einer Flugverspätung, wegen eines Flugausfalls (Annullierung) oder wegen Überbuchung (Nichtbeförderung) Ihr Ziel verspätet oder gar nicht erreichen, haben Sie heute gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf klar definierte Fluggastrechte wie Betreuungsleistungen und Entschädigung von 250 bis zu 600 Euro pro Passagier (je nach Reichweite Ihres Fluges) als Ersatz für die entstandenen Unannehmlichkeiten. Aufgrund der hohen Kosten versuchen die Fluggesellschaften meist, sich trotz der klaren Rechtslage mit allen Mitteln gegen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu wehren. Wie hoch Ihr Anspruch auf Entschädigung ist, prüfen wir für Sie kostenlos und unverbindlich.

Unsere Leistungen

Wir kennen aufgrund unserer langjährigen Beratung von Reisenden und Reiseveranstaltern/Reisevermittlern die Rechtslage bestens. Nach Erörterung des Sachverhalts werden wir mit Ihnen die Reisemängel besprechen, das Beweismaterial sichten und die Rechtslage prüfen. Ihre Ansprüche werden zunächst gegenüber dem Reiseveranstalter/Reisevermittler oder dem Flugunternehmen geltend gemacht. Kann außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden, werden wir für Sie – nach eingehender Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Kosten – die Klage einbringen und Sie im Verfahren vertreten.

Erstgespräch

Zur gezielten Vorbereitung ist es sinnvoll, wenn Sie uns vorab sämtliche Ihnen vorliegenden Unterlagen übermitteln wie z.B. Reisekatalog bzw. Prospekt, Reisevertrag, schriftliche Dokumentation über die Mängel, die bereits im Urlaub erstellt und nach Möglichkeit umgehend dem Reiseveranstalter übergeben werden sollten, Lichtbilder, die die Mängel zeigen, Namen und Daten von Personen, die als Zeugen infrage kommen etc. Vereinbaren Sie einen Termin bei Rechtsanwalt Mag. Kobler, Ihrem Reiserechtsexperten in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!