Erbrecht Pflichtteilsverzicht Verlassenschaftsverfahren

OGH bestätigt Alleinerbenstellung der Tochter

OGH | 2Ob117/24f | 10.09.2024

In einer aktuellen Entscheidung vom 10. September 2024 (2Ob117/24f) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) den Revisionsrekurs eines Bruders gegen die Erbantrittserklärung seiner Schwester , die von Rechtsanwalt Mag. Markus Kobler LLB.oec. vertreten wurde, endgültig zurückgewiesen. Diese war vom Erblasser, ihrem Vater, in einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 1989 zur Alleinerbin eingesetzt worden.

Der Bruder argumentierte, dass die Schwester im Jahr 2021 durch einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung von 50.000 Euro auch auf ihr testamentarisches Erbrecht verzichtet habe. Die Erbantrittserklärung der Schwester beruhte jedoch auf dem Testament von 1989, das vom Erbverzicht nicht umfasst war. Gleichzeitig zweifelte der Bruder die Echtheit des eigenhändig verfassten Testaments des Erblassers an, wobei ein graphologisches Sachverständigengutachten zweifellos die Echtheit des Testaments bestätigte.

Der OGH stellte klar, dass ein Erbverzicht – wie im vorliegenden Fall – nur bestimmte Berufungsgründe (z. B. das gesetzliche Erbrecht) betreffen kann. Ein solcher Verzicht hebt eine vorher errichtete letztwillige Verfügung nicht automatisch auf. Im Gegenteil: Aus der gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass testamentarische Erbansprüche weiterhin bestehen bleiben, wenn sie im Verzicht nicht ausdrücklich mitumfasst sind.

Die Vorinstanzen hatten die Argumentation der Tochter bestätigt, ihre Erbantrittserklärung angenommen und die des Bruders abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung nun endgültig. Der Revisionsrekurs wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der ständigen Rechtsprechung vorlag.

Damit wurde der Rechtsstandpunkt der durch Mag. Markus Kobler, LLB.oec., vertretenen Schwester und testamentarischen Alleinerbin vollumfänglich bestätigt. Der Bruder als Zweitantragsteller wurde zudem zur Kostentragung verurteilt.

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