Sie waren in einen Verkehrsunfall verwickelt? Sie möchten Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner, seiner Haftpflichtversicherung oder Ihrer eigenen privaten Unfallversicherung geltend machen? Ihnen wurde Ihr Führerschein oder Taxischein entzogen? Wir sind spezialisiert auf die Regulierung nach Verkehrsunfällen.

Als Experten im Bereich des Verkehrsrechts und Unfallschäden beraten und vertreten wir unsere Klienten ständig außergerichtlich und gerichtlich in Zivilprozessen zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen nach Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Körperverletzungen und Sachschäden. Gleichzeitig nehmen wir die Interessen unserer Klienten auch in Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Behörden (BH und LPD) und in weiterer Folge vor den Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof wahr. Dies insbesondere bei Führerscheinentzug, Entzug des Taxiausweises und sonstigen Verwaltungsübertretungen nach KFG, FSG und StVO.

Unsere Leistungen

  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Zivilprozess nach Verkehrsunfällen (Autounfall, Fahrradunfall, Unfall mit Skateboards, Scooter etc.)
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen aufgrund von Körperverletzungen und Sachschäden Beratung über alle damit zusammenhängenden Fragen
  • Bei Körperverletzungen: Berechnung und Geltendmachung von Schmerzengeld, Reparaturkosten, Wertminderung, Kaskoselbstbehalt, Stehzeit, Verdienstentgang, Behandlungskosten, Medikamentenkosten, Haushaltshilfe, kosmetische Operationen, Feststellung von Dauer- und Spätfolgen etc.
  • Geltendmachung von Versicherungsleistungen gegenüber der eigenen Unfallversicherung
  • Rechtsvertretung bei Führerscheinentzug (Führerscheingesetz), Entzug des Taxiausweis (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994) etc.
  • Rechtsvertretung bei Verwaltungsübertretungen und Verkehrsstrafsachen gemäß StVO, FSG etc.
  • Einholung von außergerichtlichen Sachverständigengutachten bei komplizierten Körperverletzungen

Schmerzengeld wegen Körperverletzung

Die Höhe des Schmerzengeldanspruchs wird im Streitfall vom Gericht idR auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt. In der Praxis wird das Schmerzengeld durch Tagessätze abgegolten, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen unterschieden werden und zum Teil in den verschiedenen österreichischen Oberlandesgerichtssprengeln auch in verschiedener Höhe zugesprochen werden. Die Schmerzen müssen auf 24 Stunden gerafft betrachtet werden, dabei ist derzeit überwiegend von Tagessätzen für leichte Schmerzen von € 100,00/Tag, für mittelstarke Schmerzen von € 200,00/Tag und für starke Schmerzen € 300,00/Tag auszugehen. Die Zahl der Tagsätze ergibt sich aus Dauer und Intensität der Schmerzen, die in der Regel von Sachverständigen festgestellt werden.

Reparaturkosten nach Verkehrsunfall

Wir die Reparatur nicht durchgeführt, hat der Geschädigte unter Umständen Anspruch auf angemessene, unfallkausale Reparaturkosten (= fiktive Reparaturkosten). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug „schwarz“ reparieren oder repariert er das Fahrzeug selbst, hat er lediglich Anspruch auf Ersatz der Arbeitszeit und Materialkosten. Die Schadenersatzleistung erfasst auch die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Dem Schädiger bleibt im Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten gemäß Art XII Z 3 EG-UstG nur ein entsprechender Rückforderungsanspruch (vgl. ZVR 1990/61).

Entzug Taxiausweis

Der Taxiausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder eine der sonstigen in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen (Vertrauenswürdigkeit, körperliche Leistungsfähigkeit etc.) nicht mehr gegeben ist. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen. Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wiedergegeben ist (§ 13 Abs 1 BO 1994).

Erstgespräch

Nutzen Sie daher die Möglichkeit und vereinbaren Sie einen Termin bei Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!