Behandlungsfehler/Kunstfehler, falsche Diagnosen, Verletzung der Aufklärungspflicht, mangelnde Einwilligung – Wann haften Ärzte? Unter Arzthaftung versteht man die Schadenersatzpflicht eines Arztes gegenüber einem Patienten, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht. Hierbei kommt eine Haftung für Schadenersatz von Krankenanstalten(-trägern), Ärzten und medizinischem Personal infrage.

Ärztepfusch, Organisationsfehler und Verletzung der Aufklärungspflicht

Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (lege artis). Er schuldet dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg. Dies betrifft alle Ärzte, wie Zahnärzte, Internisten, Chirurgen, Anästhesisten etc.

Neben Behandlungsfehlern wie Infektionsschäden (Entzündungen/Ansteckungen aufgrund mangelnder Hygiene), Medikamentenschäden (falsche Medikamente oder Dosierung), fehlerhafte Medizinprodukte (mangelhafte Implantate) und Organisationsfehlern (mangelndes/schlecht ausgebildetes Personal, unzureichende Ausstattung, Qualitätsmängel) stellt die Verletzung der Aufklärungspflicht über typische Risiken, Behandlungsalternativen, vorhersehbare Folgeoperationen, neue Behandlungsmethoden und Mitwirkungshandlungen des Patienten die größte Gruppe der Arzthaftungsfälle dar.

Ansprüche im Arzthaftungsprozess

Ihr Rechtsanwalt setzt Ihre berechtigten Ansprüche durch, wobei es folgende Möglichkeiten gibt: Außergerichtliche Einigung, Zivilklage, Anschluss an ein Strafverfahren gegen den Arzt/Pfleger oder Entschädigungen aus dem Patienten-Entschädigungsfonds. Im Arzthaftungsprozess sind mehrere Ansprüche auf Schadenersatz nebeneinander denkbar:

  • Heilungskosten und Pflegekosten,
  • Verdienstentgang,
  • Schmerzengeld (körperliche Schmerzen, Schockschaden, Trauerschmerzengeld),
  • Ersatz für Verunstaltungen,
  • Unterhaltsschäden von Angehörigen
  • Feststellung der Haftung für künftige Schäden etc.

Seit August 2010 ist für Ärzte, unabhängig davon ob sie mit einer eigenen Praxis selbständig oder in einem Krankenhaus oder einer Privatklinik angestellt sind, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben, sodass sie nicht persönlich für die Ansprüche des Patienten haften.

Erstberatung

Nur ein Rechtsanwalt, der das Arzthaftungsrecht genau kennt, kann beurteilen, wie die Aussichten im konkreten Fall stehen.

Vereinbaren Sie einen Termin bei Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!