I. Gewährleistung

Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners (idR des Verkäufers) für Mängel, die seine Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist und nicht mit der Garantie (die eine gesonderte Vereinbarung bedarf) zu verwechseln. Ein Mangel ist dabei eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Die Gewährleistungsfrist ist unterschiedlich lang, je nachdem ob es sich um eine bewegliche (2 Jahre) oder unbewegliche Sache (3 Jahre) handelt. Ausnahmen bestehen bei versteckten Mängeln oder wenn bereits eine Verbesserung (Reparatur) unternommen wurde. Gewährleistungsansprüche können auch ausgeschlossen bzw. beschränkt werden, wobei hier unterschieden werden muss, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) unterliegt oder nicht.

Unsere Leistungen im Gewährleistungsrecht

Im Gewährleistungsrecht unterstützen wir unsere Mandanten insbesondere mit folgenden Leistungen:

  • Rechtsberatung bei Gewährleistungsansprüchen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
  • Vertretung bei Baumängeln, Mängel beim Autokauf, mangelhafte Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen

II. Schadenersatz

Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter einem bei ihm eingetretenen Schaden von einem anderen ersetzt bekommt und spielt im Gerichtsalltag eine sehr große Rolle. Dies insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, vorsätzlichen Körperverletzungen (Schmerzengeld), fehlerhaften Arztbehandlungen, Fehlberatung beim Wertpapierkauf, Verstöße gegen das geistige Eigentum (Marken-, Muster-, Urheberrecht) und mangelhaften bzw. ausstehenden Leistungen von Vertragspartnern.

Unsere Leistungen im Schadenersatzrecht

Im Schadenersatzrecht unterstützten wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten etc.

Anspruch auf Schadenersatz besteht grundsätzlich gegen eine Person, die einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Dabei können z.B. Ansprüche auf Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz der Heilungskosten (Physiotherapie, Medikamente ua.), Verunstaltungsentschädigung etc. zur Anwendung kommen. Die Höhe des Schmerzengeldanspruchs wird im Streitfall vom Gericht idR auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt. In der Praxis wird das Schmerzengeld durch Tagessätze abgegolten, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen unterschieden werden und zum Teil in den verschiedenen österreichischen Oberlandesgerichtssprengeln auch in verschiedener Höhe zugesprochen werden. Die Schmerzen müssen auf 24 Stunden gerafft betrachtet werden, dabei ist derzeit überwiegend von Tagessätzen für leichte Schmerzen von € 100,00/Tag, für mittelstarke Schmerzen von € 200,00/Tag und für starke Schmerzen € 300,00/Tag auszugehen. Die Zahl der Tagsätze ergibt sich aus Dauer und Intensität der Schmerzen, die in der Regel von Sachverständigen festgestellt werden. Neben Schmerzengeld bei der Körperverletzung ist eine Ersatzpflicht für ideelle Schäden (also Schäden, die nicht in Geld messbar sind) auch in den folgenden Fällen vorgesehen: Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Eingriffe in die Privatsphäre (§ 1328a ABGB), Affektionsinteresse (Wert der besonderen Vorliebe § 1331 ABGB) sowie Schock- und Trauerschäden.

Erstgespräch

Um Ihre Ansprüche rasch durchzusetzen empfiehlt es sich, gleich zu Beginn einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser prüft einerseits, worauf und in welcher Höhe Sie einen Anspruch haben, und kümmert sich andererseits um die Abwicklung, die Korrespondenz und die Verhandlungen mit der Gegenseite und Ihrer Rechtsschutzversicherung. Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie einen Termin bei Rechtsanwalt Mag. Kobler in Salzburg – telefonisch unter +43 662 250 260 oder schreiben Sie uns!