Sachverständiger Haftung Schadenersatz

Schadensersatz wegen fehlerhaftem Gutachten

OGH, 1 Ob 132/23b

Die klagende Spitalsbetreiberin forderte Schadenersatz vom Beklagten, einem Sachverständigen, der in einem Vorverfahren ein falsches Gutachten erstattet hatte. Dieses Gutachten führte angeblich zum Verlust des Vorprozesses aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und stellten fest, dass ein fachlich korrektes Gutachten des Beklagten im Vorverfahren zu einem anderen Urteil geführt hätte. Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Laut ständiger Rechtsprechung haftet ein Sachverständiger persönlich und unmittelbar für den durch ein unrichtiges Gutachten verursachten Schaden. Es ist entscheidend, ob das falsche Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung im Vorprozess war. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Schaden auch bei einem korrekten Gutachten eingetreten wäre.

Die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin den Vorprozess unabhängig von seinem Gutachten verloren hätte, wurde als unrichtig befunden. Es wurde festgestellt, dass das falsche Gutachten des Beklagten den Ausschlag für das Urteil im Vorprozess gegeben hatte.

Die Entscheidung, keine Berufung gegen das Urteil im Vorprozess einzulegen, wurde nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht angesehen. Der OGH hätte eine Überprüfung des Verschuldensgrades ohnehin abgelehnt, da keine Fehlbeurteilung vorlag. Insgesamt wurde entschieden, dass der Beklagte für den Schaden haftet, der durch sein falsches Gutachten im Vorverfahren verursacht wurde.